(1) Die Rückerstattung nicht geschuldeter, irrtümlich eingezahlter Beträge müssen betroffene Steuerpflichtige innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Einzahlung beziehungsweise ab dem Datum, an dem das Recht auf Rückerstattung festgestellt wurde, beantragen. Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag, an dem der Antrag eingereicht wird.
(2) Für die rückerstatteten Beträge stehen den Anspruchsberechtigten die Zinsen, die täglich ab dem Tag der Einzahlung anreifen, im Ausmaß gemäß Artikel 16 Absatz 5 zu.
(3) Im Fall unbebaubar gewordener Flächen steht die Rückerstattung nur für die Steuer zu, die für den Zeitraum ab dem letzten Kauf der Fläche mittels Rechtsgeschäft unter Lebenden gezahlt wurde, und in jedem Fall für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Die Rückerstattung muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag beantragt werden, an dem die betreffenden Flächen unbebaubar geworden sind. Es besteht kein Anrecht auf Rückerstattung, wenn die Unbebaubarkeit der Fläche auf Antrag des Besitzers oder der Besitzerin der Fläche erfolgt ist oder wenn er oder sie das Anrecht auf Bebauung mangels Ausübung dieses Rechts verloren hat. In jedem Fall kann sich die Rückerstattung der mit diesem Gesetz eingeführten GIS ausschließlich auf die Jahre ab 2014 beziehen.