Im Sinne dieser Richtlinien bedeutet der Ausdruck:
1. De-minimis-Förderungen
a) Unter De minimis-Förderungen versteht man die Förderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt Nr. L 379 vom 28/12/2006).
b) Beihilfen, welche die Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag:
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 EUR nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.
Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag einer Beihilfemaßnahme diesen Höchstbetrag, kann der Rechtsvorteil dieser Verordnung auch nicht für einen Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Der Rechtsvorteil dieser Verordnung kann in diesem Fall für eine solche Beihilfemaßnahme weder zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.
- Die im vorhergehenden Absatz festgesetzten Höchstbeträge beziehen sich auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.
Das für die Förderung zuständige Amt ist verpflichtet, den Begünstigten darüber zu informieren, dass es sich bei der gewährten Förderung um eine „De-minimis-Förderung“ handelt.
„De-minimis-Förderungen“ dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die in EU-Freistellungsverordnungen oder in einer von der EU-Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines spezifischen Falles festgelegt sind.
Die jeweilige „de minimis“ Förderung wird nach vorheriger Feststellung der gesamten „de minimis“ Förderungen, die demselben Begünstigten in den vergangenen zwei Steuerjahren zugesprochen wurden, zusammen mit jenen laut EU Verordnung Nr. 360/2012 (im Falle von DAWI), gewährt. Die für diesen Zweck in Betracht zu ziehenden Geschäftsjahre sind die für das Unternehmen maßgebenden Steuerjahre.
2. Klassifizierung der Unternehmen
Zwecks Klassifizierung der Unternehmen wird auf die Definition gemäß Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Text von Bedeutung für den EWR verwiesen
(Amtsblatt Nr. L 214 vom 09/08/2008)
ANHANG I Definition der kleinen und mittleren Unternehmen.
a) Unternehmen
Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
b) Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen
Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
3. Ländliche Gebiete
Folgende Gemeinden werden als ländliche Gebiete eingestuft:
Abtei, Ahrntal, Aldein, Algund (nur Vellau, Quadrathöfe), Altrei, Barbian, Brenner, Deutschnofen, Enneberg (nur Montal, Tal, Enneberg/Pfarre, Hof, Rara, Les Ciases, Costamesana, Fordora, Frena, Ciaselles, Plaiken, Zwischenwasser, Welschellen, Weitental, Costalungia, Rü, Colac, Einzelhäuser), Feldthurns, Franzensfeste, Freienfeld, Gais, Glurns, Graun im Vinschgau, Gsies, Hafling, Innichen, Jenesien, Karneid, Kastelbell-Tschars, Kastelruth, Kiens, Klausen, Kuens, Kurtatsch a.d. Weinstraße (nur Graun, Penon), Laas, Lajen, Lana (nur Pawigl), Latsch (nur St. Martin am Kofel, Vorhöfe), Laurein, Lüsen, Mals, Margreid, Martell, Mölten, Moos in Passeier, Mühlbach, Mühlwald, Naturns (nur Nördersberg, Sonnenberg), Natz-Schabs, Niederdorf, Olang, Partschins (nur Sonnenberg, Tabland, Quadrathöfe, Vertigen), Percha, Pfalzen, Pfitsch, Plaus, Prad am Stilfserjoch, Prags, Prettau, Proveis, Rasen-Antholz, Ratschings, Riffian, Ritten, Rodeneck, Sand in Taufers, St. Leonhard in Passeier, St. Lorenzen, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, Sarntal, Schenna, Schlanders (nur Nördersberg, Sonnenberg), Schluderns, Schnals, Sexten, Sterzing, Stilfs, Taufers in Münstertal, Terenten, Tiers, Tirol, Tisens, Toblach, Truden, Unsere liebe Frau im Walde–St. Felix, Ulten, Vahrn, Villanders, Villnöß, Vintl, Völs, Vöran, Waidbruck, Welsberg, Welschnofen, Wengen.