1. Die vorliegende Regelung legt in Durchführung des Artikels 12 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11 betreffend die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol, die Voraussetzungen für pädagogisch didaktische Maßnahmen, die für das Aufholen von Lernrückständen und die Steigerung des Lernerfolgs als notwendig erachtet werden, sowie die Modalitäten für deren Durchführung fest. Die vorliegende Regelung ersetzt die auf staatlicher Ebene vorgesehene Regelung zu den Aufholmaßnahmen.