1. Die Standards für die betriebliche Lehrlingsausbildung
Die betrieblichen Ausbildungsstandards gemäß Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, Artikel 8, Absatz 3, sind wie folgt definiert:
1.1 Die fachlichen Kompetenzen des Ausbilders/der Ausbilderin
Der für die Ausbildung verantwortliche Betriebsinhaber oder Mitarbeiter/die für die Ausbildung verantwortliche Betriebsinhaberin oder Mitarbeiterin wird in der Folge „Ausbilder/Ausbilderin“ genannt.
Der Ausbilder/die Ausbilderin besitzt eine der folgenden fachlichen Voraussetzungen:
a) Lehrabschlusszeugnis im betreffenden Lehrberuf und nachfolgende 18-monatige Berufserfahrung im betreffenden Lehrberuf
b) Abschluss einer berufsbezogenen mindestens 3-jährigen Berufsfachschule und nachfolgende 24-monatige Berufserfahrung im betreffenden Lehrberuf
c) Meisterbrief im entsprechenden Lehrberuf
d) Abschluss einer berufsbezogenen 5-jährigen Oberschule, Fachhochschule oder Universität und nachfolgende 18-monatige Berufserfahrung im betreffenden Lehrberuf
e) Mindestens sechs Jahre Erfahrung im betreffenden Lehrberuf.
Ausgenommen von der Voraussetzung laut Buchstabe e) sind die Berufe des Kraftfahrzeuggewerbes, des Installationsgewerbes, des Gesundheits- und Körperpflegegewerbes, des Nahrungsmittelgewerbes, Zahntechniker/Zahntechnikerin, Optiker/Optikerin, Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin und Kaminkehrer /Kaminkehrerin, für die laut Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“ Sonderbestimmungen gelten. Für diese Berufe muss eine der fachlichen Voraussetzungen laut Buchstabe a) bis d) erfüllt werden.
Der Direktor/die Direktorin des Amtes für Lehrlingswesen und Meisterausbildung kann andere Voraussetzungen des Ausbilders/der Ausbilderin als gleichwertige Voraussetzungen anerkennen.
Als Berufserfahrung wird eine Tätigkeit als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/mitarbeitende Gesellschafterin oder als Inhaber/Inhaberin eines berufsspezifischen Betriebes anerkannt.
1.2 Die Ausbildung als Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderin
a) Der Ausbilder/die Ausbilderin weist eine Ausbildung als Lehrlingsausbilder/ Lehrlingsausbilderin nach. Es werden folgende Ausbildungen, Prüfungen bzw. gleichwertige Erfahrungen vom Land anerkannt:
- Der vom Land durchgeführte Grundkurs für Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderinnen. Der Kurs dauert 16 Stunden und schließt mit einem Fachgespräch ab. Das Programm umfasst folgende Themen: die Rolle als Ausbilder/Ausbilderin; Lehrlinge ausbilden, führen, begleiten und fördern; die Zusammenarbeit im Betrieb; die Zusammenarbeit Betrieb - Schule - Eltern.
- Das Zeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterausbildung.
- Ein Zertifikat über eine öffentlich anerkannte Ausbildung als Lehrlingsausbilder/ Lehrlingsausbilderin im In- oder Ausland.
- Eine Kursbestätigung zum Thema „Mitarbeiterführung“ im Umfang von mindestens 16 Stunden.
b) Falls der Ausbilder/die Ausbilderin keine anerkannte Ausbildung nachweisen kann, verpflichtet sich der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, dass der Ausbilder/die Ausbilderin innerhalb von 6 Monaten eine vom Land anerkannte Ausbildung als Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderin nachholt.
1.3 Die Anwesenheit des Ausbilders/der Ausbilderin in der Ausbildungsstätte des Lehrlings
Der Ausbilder/die Ausbilderin muss mindestens 75% der vorgesehenen Arbeitszeit in der Ausbildungsstätte des Lehrlings anwesend sein. Im Fall von minderjährigen Lehrlingen muss bei Abwesenheit des Ausbilders/der Ausbilderin in jedem Fall eine erwachsene Person in der Ausbildungsstätte anwesend sein.
1.4 Die persönliche Eignung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und des Ausbilders/der Ausbilderin
Weder der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin noch der Ausbilder/die Ausbilderin dürfen rechtskräftig wegen physischer, psychischer oder moralischer Schädigung von Betriebsangehörigen verurteilt worden sein bzw. müssen im Falle einer Verurteilung rehabilitiert worden sein.
1.5 Die Ausstattung und die Organisation der Ausbildungsstätte
Die Ausbildungsstätte ist so ausgestattet und organisiert, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin eine betriebliche Ausbildung gemäß Berufsbild und Ausbildungsrahmenplan umsetzen und den Lehrling gemäß Prüfungsprogramm auf die Lehrabschlussprüfung vorbereiten kann.
1.6 Die Eintragung im Handelsregister oder in einer Berufskammer
Der Betrieb ist im Handelsregister für eine dem betreffenden Lehrberuf entsprechende Tätigkeit eingetragen. Im Falle der Kammerberufe ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin im entsprechenden Berufsverzeichnis als Mitglied eingeschrieben.
2. Die Mitteilung von Änderungen
2.1 Der Wechsel des Ausbilders/der Ausbilderin
Wenn sich beim Ausbilder/bei der Ausbilderin ein Wechsel ergibt, gilt Folgendes:
> Kann der neue Ausbilder/die neue Ausbilderin die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und den Ausbilderkurs nachweisen (oder holt ihn innerhalb von 6 Monaten nach), ist keine neuerliche Mitteilung laut Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, notwendig.
> Falls kein Ausbilder/keine Ausbilderin vorhanden ist, der/die über die notwendigen fachlichen Kompetenzen und über den Ausbilderkurs verfügt, dürfen bereits aufgenommene Lehrlinge die Lehrzeit abschließen, aber keine neuen Lehrlinge mehr aufgenommen werden.
2.2 Die Änderung der Rechtsform des Betriebes/die Betriebsnachfolge
> Wenn der Betrieb auf einen Betriebsnachfolger/eine Betriebsnachfolgerin übergeht und sich die Betriebsstruktur ändert, muss der neue Inhaber/die neue Inhaberin oder dessen gesetzliche Vertretung dem Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung mitteilen, dass die Ausbildungsstandards für den betreffenden Lehrberuf erfüllt werden.
> Bleibt die Betriebsstruktur gewahrt, gilt das Ausbilden von Lehrlingen nicht als erstmaliges Ausbilden, und es ist keine neuerliche Mitteilung notwendig.