(a) Wenn in der Verschreibung nur der Wirkstoff angeführt ist, klärt die Apothekerin oder der Apotheker die Patientin oder den Patienten auf, und falls letztere oder letzterer nicht ausdrücklich einen anderen Wunsch äußert, gibt sie oder er das kostengünstigste Arzneimittel auf der Grundlage des ärztlich verschriebenen Wirkstoffes ab. Bei Vorliegen mehrere Arzneimittel, die über einen Preis verfügen, der dem günstigsten entspricht, nimmt die Apothekerin oder der Apotheker Rücksicht auf etwaige Vorzüge der Patientin oder des Patienten.
(b) Wenn in der Verschreibung ein bestimmtes Arzneimittel angeführt ist, klärt die Apothekerin oder der Apotheker die Patientin oder den Patienten auf und gibt das verschriebene Arzneimittel ab, falls das verschriebene Arzneimittel über einen Preis verfügt, der dem rückvergüteten entspricht und die Patientin oder der Patient nicht ausdrücklich einen anderen Wunsch äußert; falls im Handel Arzneimittel gleicher Zusammensetzung mit einem geringeren Preis als das verschriebene Arzneimittel vorhanden sind, gibt die Apothekerin oder der Apotheker das Arzneimittel mit dem geringsten Preis ab, außer die Patientin oder der Patient wünscht ausdrücklich das ärztlich verschrieben Arzneimittel zu erhalten.
(c) Sollte sich der ärztliche Hinweis der Nichtaustauschbarkeit des verschriebenen Arzneimittels auf dem Rezept befinden, gibt die Apothekerin oder der Apotheker das verschriebene Arzneimittel ab.
(c) Etwaige Preisunterschiede zwischen rückvergütbarem Preis und Verkaufspreis gehen zu Lasten der Betreuten.