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1) Die beiliegenden „Bestimmungen über erdbebensicheres Bauen welche wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bilden, zu genehmigen.
2) Dieselben im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen;
3) Das Amt für Geologie und Baustoffprüfung mit der Durchführung von seismischen Untersuchungen und Studien des gesamten Landesgebietes, sowie der Erstellung, Anpassung und Abstimmung des Verzeichnisses der Erdbebenzonen, zu beauftragen.
Anlage BESTIMMUNGEN ÜBER ERDBEBENSICHERES BAUEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
1. Diese Bestimmungen regeln die Kriterien für erdbebengerechte Projektierung, die Bemessungsgrößen für strategisch wichtige und relevante Gebäude und Infrastrukturen, sowie die Erfüllungsfaktoren für Umbauten. Von der Regelung ausgenommen sind Bauwerke, für welche spezielle Regelungen anzuwenden sind, wie z. B. Talsperren.
2. Alle Gemeinden der Provinz Bozen werden im Sinne der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 20. März 2003, Nr. 3274, als Zone 4 klassifiziert, einschließlich der in Anlage A) angeführten neun Gemeinden des Vinschgaus.
3. Die Gemeinden laut Anlage A) weisen eine größere Erdbebenanfälligkeit auf; daher ist für diese Gemeinden ein maximaler Beschleunigungswert von ag=0,10 g vorgeschrieben.
Artikel 2
Definitionen
1. Für diese Bestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „strategisch wichtige Gebäude und Infrastrukturen“: Gebäude und Infrastrukturen, die bei einem Erdbeben von grundlegender Bedeutung für den Zivilschutz sind,
b) „relevante Gebäude und Infrastrukturen“: Gebäude und Infrastrukturen, die wegen der Auswirkungen eines eventuellen Einsturzes von Bedeutung sein können,
c) „Neubauten“: Gebäude und Infrastrukturen laut den Buchstaben a) und b), für welche bei In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen noch keine Baukonzessionen oder gleichwertige Ermächtigungen erlassen wurden,
d) „Erfüllungsfaktoren“: Der Erfüllungsfaktor beschreibt, in welchem Maß ein bestehendes Tragwerk die rechnerischen Anforderungen, wie sie laut geltenden Normen an einen Neubau gestellt werden, erfüllt. Er stellt also einen Reduktionsfaktor der aufzunehmenden Erdbebeneinwirkung bei bestehenden Tragwerken dar.
e) “Umbauten”: Komplette Umbauten mit maßgeblichem Eingriff auf die statische Struktur.
Artikel 3
Planungsvorschriften
1. Die Neubauten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) müssen erdbebengerecht projektiert werden, und zwar nach den neuen Projektierungskriterien, die für die seismischen Zonen 4 vorgesehen sind. Für die Neubauten werden die technischen Normen laut den Anlagen 2, 3 und 4 der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 20. März 2003, Nr. 3274, in geltender Fassung, angewandt.
2. Für Umbauten wird für alle Gemeinden der Provinz Bozen der Erfüllungsfaktor 0,40 festgelegt.
Artikel 4
Strategisch wichtige Gebäude und Infrastrukturen
1. Strategisch wichtige Gebäude sind:
a) Kasernen und andere Gebäude der Berufsfeuerwehr, der Freiwilligen Feuerwehr der Bezirkshauptorte, der Stützpunktfeuerwehr und der Landesfeuerwehrschule,
b) Öffentliche und private Gebäude des Gesundheitswesens mit Erster- Hilfe-Stelle (Krankenhäuser, Kliniken, akkreditierte Kurkliniken und Ähnliche),
c) Landesnotrufzentrale mit den Rufnummern 115/118,
d) Sitz des Landesrettungsvereins Weißes Kreuz und Sitz des Italienischen Roten Kreuzes in Bozen,
e) Gebäude, die gemäß den Landes- und Gemeindezivilschutzplänen als strategische Gebäude gelten.
2. Strategisch wichtige Infrastrukturen sind:
a) Flughäfen,
b) Hubschrauberlandeplätze für den Landesrettungsdienst,
c) Wasserfassungen und Speicher,
d) Strukturen für die Produktion, den Transport und die Verteilung elektrischer Energie, beschränkt auf Hochspannungsanlagen,
e) Strukturen für die Kommunikation und die Übertragung von Daten:
(1) Landesfunknetz
(2) Sendeanlagen der Rundfunk-Anstalt-Südtirol (RAS)
(3) Netze der Radio- und Fernsehsender, die mit der Landesverwaltung einen Vertrag über das Bevölkerungsinformationssystem abgeschlossen haben
f) Brücken und Tunnel mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (DTV) von mindestens 16.000 Fahrzeugen und einer Spannweite von mindestens 20 Metern,
g) Infrastrukturen, die nach den Landeszivilschutzplänen als strategisch gelten.
Artikel 5
Relevante Gebäude und Infrastrukturen
1. Im Hinblick auf einen möglichen Einsturz relevante Gebäude sind Gebäude, die nicht unter Denkmalschutz stehen und die höher als 24 m sind, sowie Gebäude, die nicht unter Denkmalschutz stehen und zumindest zur Hälfte folgenden Zweckbindungen unterliegen:
a) Öffentliche und private Kindergärten und Schulen jeglicher Art und Stufe, die mindestens vierstöckig sind (Erdgeschoss und drei Stockwerke = EG+3),
b) Tribünen von Sportstätten, Sport- und Turnhallen für öffentlich zugängliche Sportveranstaltungen,
c) Öffentlich zugängliche Säle für Aufführungen, Tagungen und Veranstaltungen mit einer Nutzfläche von mindestens 500 Quadratmetern,
d) Kirchen und öffentlich zugängliche Kultusräume mit einer Nutzfläche von mindestens 500 Quadratmetern,
e) Anlagen, die der Störfallverordnung laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 334/99 unterliegen,
f) Müllverbrennungs- oder Entsorgungsanlagen sowie Kläranlagen für mehr als 50.000 Einwohnergleichwerte,
g) Einkaufszentren, Kaufhäuser und Markthallen mit einer Nutzfläche von mindestens 5.000 Quadratmetern,
h) Alters- und Pflegeheime, die mindestens vierstöckig sind (Erdgeschoss und drei Stockwerke = EG+3),
i) Bahnhöfe und Busbahnhöfe in Ortschaften mit mehr als 10.000 Einwohnern.
2. Relevante Infrastrukturen sind Infrastrukturen, die auch auf Grund funktioneller Teile ganz oder teilweise bestimmt sind für:
a) Staumauern, Staudämme und Speicher einschließlich der Ableitungen sowie Wasserrückhaltesperren,
b) Fernheizwerke.
3. Denkmalgeschützte Gebäude müssen nicht an die Bestimmungen über erdbebensicheres Bauen angepasst werden.
Dienen sie ganz oder zu mindestens 50% dem unter den Absätzen 1 und 2 genannten Zweck, so ist bei einem kompletten Umbau in jedem Fall dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der Erdbebensicherheit eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand gewährleistet wird.
Anlage A) GEMEINDEN, FÜR DIE EIN BESCHLEUNIGUNGSWERT VON ag=0,10 g VORHERGESEHEN IST1) Graun im Vinschgau2) Mals3) Taufers im Münstertal4) Glurns5) Schluderns6) Laas7) Prad am Stilfserjoch8) Stilfs9) Schlanders