1. Die Abfallbegleitscheine laut Artikel 19 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, sind in der Anlage A angeführt und von einer laut Artikel 11 des Ministerialdekretes vom 29.11.1978 ermächtigten Druckerei zu erstellen. Die Abfallbegleitscheine müssen nummeriert und bei der Handelskammer oder bei der Agentur für Einnahmen vidimiert und die Rechnung für den Erwerb des Abfallbegleitscheins im Mehrwertsteuerregister eingetragen werden. Der Abfallbegleitschein kann auch mittels EDV-Systeme auf Endlosblatt oder lose Blätter geführt werden.
2. Der Abfallbegleitschein, bestehend aus 4 Exemplaren, wird vom Erzeuger oder Besitzer oder Beförderer der Abfälle ausgestellt und vom Erzeuger oder Besitzer der Abfälle ausgefüllt, datiert und unterzeichnet und vom Beförderer gegengezeichnet. Eine Kopie des Abfallbegleitscheins bleibt beim Besitzer, von den anderen 3, die vom Empfänger unterzeichnet und datiert werden, bleibt eine beim Empfänger, eine beim Beförderer und die 4. Kopie wird von Letzterem innerhalb von drei Monaten dem Besitzer zurückgeschickt. Die Kopien des Abfallbegleitscheins müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
3. Die Bestimmungen laut Absatz 1 werden nicht angewandt auf die Beförderung von nicht gefährlichen Sonderabfällen, die vom Erzeuger selbst gelegentlich und unregelmäßig durchgeführt wird und die Menge von 30 Kilogramm oder 30 Litern nicht überschreitet. In diesem Fall muss der Betreiber der Behandlungsanlage eine schriftliche Bestätigung gemäß Artikel 3 ausstellen.
4. In Abweichung zum Rundschreiben vom 4. 8. 1998, Nr. GAB/DEC/812/98, Punkt 1) Buchstabe n) letzter Satz, ist beim Transport von Hausmüll zwischen den öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen (Recyclinghof, Wertstoffzentren, Müllumladestationen, Deponien, usw.) kein Abfallbegleitschein mitzuführen.