1. Die Subjekte laut Artikel 17 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, n. 4, müssen ein Register gemäß Anlage B und C führen. Die Eintragungen erfolgen:
a) von denjenigen, die Abfälle verwerten oder beseitigen, innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Erhalt der Abfälle;
b) von denjenigen, die Abfälle sammeln und befördern, innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Beförderung der Abfälle;
c) vom Vermittler und Händler von Abfällen, innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Beförderung der Abfälle;
d) vom Erzeuger und Besitzer von gefährlichen Abfällen, innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Erzeugung/Besitz bzw. Abtransport der Abfälle.
2. Das Abfallregister muss bei der Produktionsstätte, bei der Verwertungs-, oder Entsorgungsanlage oder, nach vorheriger Mitteilung an das Amt für Abfallwirtschaft, beim Firmensitz innerhalb der Provinz Bozen, oder beim Sitz des Transportunternehmens oder beim Sitz der Händler und Vermittler aufliegen.
3. Das Register kann auch mittels EDV-Systeme geführt werden, wobei der Ausdruck des Registers (auf Endlosblatt oder lose Blätter) für die jeweiligen Kategorien gemäß den in Absatz 1 genannten Fälligkeiten erfolgen muss.
4. Die Erzeuger können das Abfallregister durch Dritte führen lassen, wobei diese Tätigkeit in der Autonomen Provinz Bozen durchgeführt werden muss. Die Eintragung hat mindestens innerhalb 30 Tagen ab Erzeugung bzw. Abtransport der Abfälle zu erfolgen. Eine Abschrift der übermittelten Daten muss beim Erzeuger aufliegen. Die Führung des Abfallregisters bei Dritten muss vorab dem Amt für Abfallwirtschaft mitgeteilt werden.
5. Die Erzeuger von gefährlichen Abfällen, mit Ausnahme von Körperschaften und Unternehmen, kommen der Verpflichtung ein Abfallregister zu führen durch die Aufbewahrung, in chronologischer Reihenfolge, der Abfallbegleitscheine (erste und vierte Kopie) oder der schriftlichen Bestätigung laut Artikel 1 Absatz 3, nach. Diese Regelung gilt auch für landwirtschaftliche Betriebe.
6. Die Abfallregister müssen zusammen mit den Abfallbegleitscheinen fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufbewahrt werden. Die Register der Deponien müssen unbegrenzt aufbewahrt werden und bei Auflassung der Deponietätigkeit dem Amt für Abfallwirtschaft übergeben werden.
7. In Abweichung zu Absatz 1 kann bei den Recyclinghöfen beim Eingang der Hausabfälle von der Eintragung derselben abgesehen werden; die Eintragung erfolgt erst beim Abtransport der Hausabfälle.