IX.1. In Anwendung von Artikel 12 Absatz 6 des Ministerialdekrets genehmigt das Land in Alternative zu den Vorschriften, die in Artikel 12 Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 desselben Ministerialdekrets festgelegt sind, eine EDV-gestützte Registrierung der Milcheinsammlungen, welche eine tatsächliche Kontrolle der produzierten und transportierten Mengen garantiert.
IX.2. Die vorgesehenen EDV Systeme müssen bei der Sammlung mit Hilfe eigener Geräte Datum und Zeit der Übergabe, die Identifikation des Produzenten und die übernommene Milchmenge registrieren.
IX.3. Die angeführten EDV Systeme gewährleisten außerdem die Identifizierung des Abnehmers, des Transporteurs und des für das Einsammeln benützten Fahrzeuges.
IX.4. Die somit erfassten Daten werden für mindestens drei Jahre in Papierform auf nummerierten und vidimierten Blättern aufbewahrt, die regelmäßig, aber mindestens einmal im Monat ausgedruckt werden. Der Druck des Registers auf vidimierten und nummerierten Blättern ersetzt die Unterschriften des Produzenten des Abnehmers und des Transporteurs. Es gilt als Register des Produzenten, des Abnehmers und des Transporteurs.
IX.5. In Anwendung des Artikels 12 Absatz 6 des Ministerialdekretes und des Artikels 2 Absatz 8 des Ministerialdekretes vom 19. April 2011, genehmigt das Land eine EDV-gestützte Registrierung der Fettanalysen, die eine effektive Kontrolle der selben garantiert.
IX.6. Die erfassten Daten der vom Südtiroler Sennereiverband gezogenen Proben werden für mindestens drei Jahre in Papierform auf num-merierten und vidimierten Blättern aufbewahrt und regelmäßig, aber mindestens einmal im Monat ausgedruckt. In Alternative zum Druck kann auch eine zeitlich zertifizierte Datei (InfoCert) erstellt werden. Der Druck dieses Registers bzw. die zertifizierte Datei ersetzen die Daten laut Art. 1 Buchstabe i) des Ministerialdekretes vom 19. April 2011.
IX.7. Im Register werden der Milchabnehmer, der Milchproduzent, das Datum der Probenziehung und das Ergebnis der Fettanalyse angeführt.