(1) Für den Außendienst kann vom/von der bevollmächtigten Beamten/in des zuständigen Gehaltsamtes den Bediensteten auf Antrag ein Vorschuss für die voraussichtlichen, gegen Vorlage der Rechnung oder Steuerquittung rückerstattbaren Kosten ausgezahlt werden. Der Vorschuss wird nur gewährt, falls die genannten Kosten mindestens 154,94 Euro ausmachen.