(1) Im Falle der Ermächtigung zur Benützung des privaten Fahrzeuges, um sich in den Außendienst zu begeben, hat das bedienstete Personal, auf Antrag, Anrecht auf die Vergütung der am Fahrzeug im Außendienst entstandenen Schäden sowie der entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten. Nicht vergütet werden jene Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig vom Personal selbst verursacht werden. Der entsprechende Schaden muss innerhalb von 48 Stunden nach dem Vorfall durch die zuständige Polizeibehörde erhoben oder bestätigt werden. Der entsprechende Schaden kann von der Verwaltung aufgrund geeigneter Beweismittel anerkannt werden.
(2) Im Falle von Schäden, die laut Meinung der Verwaltung zur Gänze oder teilweise der Verantwortung Dritter zuzuschreiben sind, kann sie die vom Personal erlittenen Schäden vorzeitig vergüten, und zwar gegen Einsetzung der Verwaltung in den eventuellen Rechtsanspruch auf Schadenersatz gegenüber den für verantwortlich erachteten Dritten.
(3) Nicht berücksichtigt werden die Ansuchen um Vergütung von Schäden, deren Ausmaß weniger als 10% des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der ersten Funktionsebene ausmacht.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden, auf Antrag, auch für die vom Personal innerhalb der letzten zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Vertrages erlittenen Schäden Anwendung.