(1) Dem von Amts wegen auf unbestimmte Zeit von einem an einen anderen Dienstsitz versetzten Personal steht im ersten Monat die Vergütung der effektiven Außendienstkosten im Sinne der vorliegenden Regelung zu, ausgenommen die Außendienstvergütung gemäß Artikel 3. Keine Vergütung steht zu:
(2) Das von Amts wegen versetzte Personal hat auch Anrecht auf die Vergütung der Übersiedlungskosten bis zu einem Ausmaß von höchstens 2.582,28 Euro.