(1) Die Bewertung der Lernerfolge in sämtlichen Fächern und Tätigkeiten und des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler sowie die Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen erfolgen, aufgrund allgemeiner, von der Landesregierung festgelegter Kriterien, durch den Klassenrat in gemeinsamer Verantwortung. Die Lehrpersonen der Pflichtquote der Schule und des allfälligen Wahlbereichs nehmen an der Bewertung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der vom Lehrerkollegium im Sinne des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, definierten Kriterien und Modalitäten teil.
(2) Die Entscheidungen über die Versetzungen in die nächste Klasse oder den nächsten Bildungsabschnitt erfolgen unter Beachtung der geltenden einschlägigen Bestimmungen und der von der Landesregierung festgelegten Kriterien.
(3) Schülerinnen und Schüler, die in einer Privatschule oder in der Familie unterrichtet wurden, sind zu den Eignungsprüfungen für den Besuch der zweiten, dritten, vierten und fünften Klasse zugelassen. Es wird nur eine Prüfungssession angesetzt. Für Schülerinnen und Schüler, die zur Prüfung aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen nicht erscheinen, werden Zusatzprüfungen angesetzt, die vor Unterrichtsbeginn des darauffolgenden Schuljahres abgeschlossen sein müssen.