(1) Die Organisation der Bildungs- und Unterrichtstätigkeiten fällt in die Autonomie und in die Verantwortung der Schulen, unter Beachtung der Zuständigkeiten der Mitbestimmungsgremien und der Schulführungskraft.
(2) Zur Umsetzung der Curricula der Schulen organisieren die Schulen im Rahmen des Dreijahresplanes des Bildungsangebotes 32) die Tätigkeiten und Fächer der Pflichtquote der Schulen und des allfälligen Wahlbereichs, die mit dem Bildungsprofil der Schule sowie, in der Mittelschule, mit der Weiterführung des Bildungswegs in der Oberstufe in Einklang stehen. Die Auswahl sämtlicher Tätigkeiten mit Wahlmöglichkeiten wird durch das Lehrpersonal begleitet und erfolgt unter Einbeziehung der Familien. Die Teilnahme an diesen Tätigkeiten ist unentgeltlich. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den gewählten Fächern und Tätigkeiten teilzunehmen. Die Schulen können sich für eine Erweiterung des Angebotes in Ausübung ihrer Autonomie auch zusammenschließen.
(3) Die Schulen setzen ihre Curricula unter Beachtung der Grundsätze des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, und der Rahmenrichtlinien des Landes um und legen die Gesamtstundenzahl fest; dabei gewährleisten sie eine ausgewogene Verteilung des Bildungsangebotes, um so die Individualisierung und Personalisierung des Lernens zu fördern. Die Schulen unterstützen die Beteiligung und Selbstreflexion der Schülerinnen und Schüler und gewährleisten im Rahmen ihrer didaktischen und organisatorischen Autonomie der einzelnen Schülerin und dem einzelnen Schüler eine individuelle Lernberatung und Orientierung sowie eine Dokumentation der Kenntnisse und Kompetenzen. Das Lehrerkollegium legt Kriterien und Maßnahmen für die konkrete Umsetzung der Lernberatung und der Dokumentation der Lernentwicklung fest.
(4) Um die Einheitlichkeit des Unterrichts zu fördern, arbeiten und planen die Lehrpersonen des Klassenrates in gemeinsamer Verantwortung. Sie tragen dazu bei, ein gemeinsames Unterrichtskonzept zu entwickeln. In der Grundschule unterrichten die einzelnen Lehrpersonen in der Regel mehrere Fächer und in mehreren Klassen einer Organisationseinheit, auch in Form von Teamunterricht, und sie werden nach Möglichkeit an einer einzigen Schulstelle eingesetzt.
(5) Für die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung bleiben die im Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, vorgesehenen Maßnahmen zur Integration und Inklusion aufrecht.