(1) In der Grundschule umfasst die verpflichtende Unterrichtszeit ein Jahresmindeststundenkontingent von 850 Stunden in der ersten Klasse und von 918 Stunden in den anderen Klassen.
(2) In der Mittelschule umfasst die verpflichtende Unterrichtszeit in allen Klassen ein Jahresmindeststundenkontingent von 960 Stunden.
(3) Die Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler laut den Absätzen 1 und 2 stellt eine gesetzlich garantierte Mindestdienstleistung dar und kann von den Rahmenrichtlinien des Landes und, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen, auch von den autonomen Schulen erhöht werden. Sie umfasst nicht die von der Schule im Rahmen ihrer Autonomie festgelegte Zeit für die Pause und gliedert sich nach dem geltenden Schulkalender.
(4) Die als Ganztagsschule strukturierten Klassen in der Grundschule umfassen ein Jahresstundenkontingent von insgesamt 1360 Stunden; die Klassen mit verlängerter Unterrichtszeit in der Mittelschule umfassen ein Jahresstundenkontingent bis zu insgesamt 1360 Stunden. Die jeweilige Unterrichtszeit schließt die Mensazeit, die Pausen und den Zeitraum zwischen dem Mensabesuch und dem Unterrichtsbeginn ein. Die Landesregierung legt im Rahmen des vom Land festgelegten Gesamtplansolls des Lehrpersonals die Bedingungen für die Umsetzung der Ganztagsschule sowie das Jahresmindeststundenkontingent für die Klassen mit verlängerter Unterrichtszeit in der Mittelschule fest.