(1) In das erste Jahr der Grundschule werden alle Kinder eingeschrieben, die das sechste Lebensjahr innerhalb August des betreffenden Jahrs vollenden.
(2) In das erste Jahr der Grundschule können auch jene Kinder eingeschrieben werden, die das sechste Lebensjahr erst innerhalb April des betreffenden Schuljahrs vollenden.
(2-bis) Unbeschadet des Rechts der Erziehungsverantwortlichen, über die Einschreibung in die Schulen der verschiedenen Sprachgruppen zu entscheiden, kann die Schulführungskraft auch nach bereits erfolgter Einschreibung ein verpflichtendes Beratungsgespräch vorsehen, sofern eine sprachliche Unterstützung und Begleitung in der Unterrichtssprache durch die Erziehungsverantwortlichen nicht gegeben sind. Die Fristen und Modalitäten für das Beratungsgespräch sowie, sofern notwendig, für eventuell daraus folgende verpflichtende Sprachkurse in der Unterrichtssprache vor Unterrichtsbeginn, werden von der Landesregierung definiert. 29)
(3)30)