(1) Kinder, die das dritte Lebensjahr innerhalb Dezember des Jahres vollenden, in welchem die Einschreibung erfolgt, können in den Kindergarten eingeschrieben werden. Die Landesregierung kann Ausnahmeregelungen vorsehen und weitere Bestimmungen zu den Einschreibungen festlegen. 26)
(1-bis) Ist die Anzahl der eingeschriebenen Kinder höher als jene der verfügbaren Plätze am jeweiligen Kindergarten, so werden die Kinder vom zuständigen Kindergartenbeirat auf der Grundlage von Kriterien, die von der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden festgelegt werden, in den Kindergarten aufgenommen. 27)
(2) 28)
(3) 28)