(1) Die Führungskosten der Kindergärten fallen im Sinne des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, in die Zuständigkeit der Gemeinden. Die Kosten zu Lasten der für die Führung zuständigen Körperschaft sowie jene zu Lasten des Landes und die Zuweisungen des Landes an die Gemeinden werden durch eigene Vereinbarungen geregelt, die nach den geltenden Bestimmungen zur Gemeindefinanzierung abgeschlossen werden. Diese Vereinbarungen umfassen auch die Kriterien für die Zuweisungen an die Kindergartensprengel für die Bildungs- und Verwaltungstätigkeit.
(2) Die für die Führung des Kindergartens zuständige Körperschaft verlangt von den Eltern oder Erziehungsberechtigten eine Gebühr als Beteiligung an den Führungskosten; der Höchstbetrag der Gebühr wird von der Landesregierung auf der Grundlage der Vereinbarungen laut Absatz 1 festgelegt.
(3) In den Zeiträumen der Unterbrechung der Bildungstätigkeit können von der Landesregierung in den Kindergärten zusätzliche Bildungsangebote gefördert und finanziert werden.
(4) Den gleichgestellten Kindergärten können Beiträge für Personal-, Führungs- und Betriebskosten gewährt werden.