(1) Den Kindergartensprengeln wird Rechtspersönlichkeit und Autonomie in Bezug auf Organisation, Didaktik, Forschung und Versuche sowie finanzielle und verwaltungsmäßige Autonomie zuerkannt. Die Grundsätze der Autonomie laut Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12, gelten - unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen - auch für die Kindergartensprengel. Die Verfahrensregeln und die sonstigen Detailregeln der Autonomie der Kindergartensprengel werden mit Durchführungsverordnung geregelt.
(2) Der Kindergartensprengel wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, welcher oder welchem die Zuständigkeiten laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, zuerkannt werden.
(3) Die Direktorinnen und Direktoren der Kindergartensprengel mit Masterdiplom oder mit einem gleichwertigen Titel sowie mit der auf das Laureatsdiplom bezogenen Bescheinigung über die Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache beziehungsweise der deutschen, der italienischen und der ladinischen Sprache haben den Rechtstitel, mit der Führung eines Schulsprengels betraut zu werden. Die Schulführungskräfte der Unterstufe haben den Rechtstitel, mit der Führung eines Kindergartensprengels betraut zu werden.
(4) Die Landesregierung ernennt auf Vorschlag der zuständigen Schulamtsleiterin oder des zuständigen Schulamtsleiters die Inspektorinnen und Inspektoren für die Kindergärten der drei Sprachgruppen. Die Inspektorinnen und Inspektoren fördern gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Kollektivverträgen des Landes die Autonomie der Kindergartensprengel und unterstützen den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Kindergarten- und Schulsprengeln.