(1) Das Land Südtirol fördert die Verbreitung der tiergestützten Interventionen (AAI) unter Einhaltung der geltenden einschlägigen gesamtstaatlichen und europäischen Bestimmungen.
(2) Die operativen Standards für die korrekte und einheitliche Umsetzung der tiergestützten Interventionen auf Landesebene, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der verschiedenen beteiligten Berufsbilder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Einsetzung technischer Gremien zur Unterstützung der entsprechenden Tätigkeiten werden von der Landesregierung festgelegt.
(3) Der für Gesundheit zuständige Landesrat stellt die Ermächtigungen und Unbedenklichkeitserklärungen aus, die von den Bestimmungen im Bereich der tiergestützten Interventionen vorgesehen sind.
(4) Der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes üben im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Funktionen der Überwachung über die Einhaltung der in diesem Artikel erlassenen Bestimmungen aus. 108)