(1) Zur Bestimmung der Körperschaft, die für die Ausgaben zur stätionären Betreuung der psychisch Kranken der früher als „Irrenhäuser“ bezeichneten psychiatrischen Anstalten aufkommen muss, ist ab dem Jahr 2011 der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einlieferung maßgeblich. Eine spätere Verlegung des Wohnsitzes in die Gemeinde, in welcher sich die Heilanstalt befindet, ist dabei irrelevant. Die entstehenden Kosten werden im Rahmen der interregionalen Krankenmobilität verrechnet.
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