(1) Sind die gesundheitlichen Leistungen Folge einer unerlaubten Handlung, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten desjenigen, der die unerlaubte Handlung begangen hat.
(2) Die Sanitätsbetriebe sorgen für die Eintreibung der Beträge im Sinne von Artikel 76 Absatz 3; die geltenden Bestimmungen bezüglich Rückerstattung der Leistungen zugunsten der Geschädigten aus dem Kraft- und Wasserfahrzeugverkehr bleiben aufrecht.89)