(1) Je nach finanzieller Entwicklung der Ausgaben im Bereich des Gesundheitswesens in Südtirol ist die Landesregierung ermächtigt, eine Kostenbeteiligung für den Krankenhausaufenthalt einzuführen, die den nachstehenden Bestimmungen entsprechend festzusetzen ist.
(2) Für jeden Verweiltag, der Entlassungstag ausgenommen, in einer akkreditierten Krankenhauseinrichtung, mit welcher eigene vertragliche Abkommen abgeschlossen wurden, österreichische Krankenhauseinrichtungen eingeschlossen, kann, auch für die Aufnahme von Patienten zur Rehabilitation und für postakute Behandlungen, eine Kostenbeteiligung pro Tag vorgesehen werden, deren Höhe von der Landesregierung jährlich festgesetzt wird.
(3) Die Kostenbeteiligung im Bereich des Gesundheitswesens laut den Absätzen 1 und 2 kann nur vorgesehen werden, um zu vermeiden, daß die Beteiligungen für ambulante Leistungen umgangen werden. Auf jeden Fall kann eine Beteiligung für die Abdeckung der Kosten für Verpflegung und Unterkunft vorgesehen werden. Dabei werden die Kriterien gemäß Artikel 35 Absatz 1 zur Anwendung gebracht.
(4) Die Kostenbeteiligung laut Absatz 2 wird für die Aufnahmen infolge von Unfällen, die auf Sport- oder Freizeitbetätigungen zurückzuführen und von der Landesregierung als besonders risikoreich eingestuft sind, erhöht. Davon ausgenommen sind in jedem Falle Breitensportarten und in Südtirol traditionelle sportliche Aktivitäten.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, auf die Leistungen der ersten Hilfe in einem Krankenhaus in Südtirol, denen keine Aufnahme ins Krankenhaus folgt, die Bestimmungen über die Kostenbeteiligung im Gesundheitswesen anzuwenden.
(5/bis) Die Landesregierung ergreift Maßnahmen, um nicht dringende Zugänge zu Leistungen der Notaufnahme in den Krankenhäusern einzuschränken. Im Einklang mit der staatlichen Gesetzgebung können diese Maßnahmen auch auf eine Beteiligung an den Kosten für die Leistungen und das Ausmaß der Kostenbeteiligung zu Lasten der Betreuten ausgerichtet sein, für die keine Kostenbefreiung laut der geltenden staatlichen Gesetzgebung gilt. 91)
(6) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, eine Kostenbeteiligung für den Krankentransport und für die Flugrettung einzuführen, deren Höhe jährlich von der Landesregierung festzusetzen ist. Der Anteil der Kostenbeteiligung seitens des Bürgers ist mit Bezug auf das Alter der bedienten Bevölkerung und auf die orographische Struktur des Territoriums festgelegt.
(7) Die Kostenbeteiligung laut den Absätzen 2, 4, 5 und 6 gilt nicht für Personen, die von der Bezahlung des Tickets befreit sind. Die Aufnahmen zur Entbindung unterliegen nicht der Kostenbeteiligung laut dieser Bestimmung.