(1) Bei der Festlegung der Kostenbeteiligung am Gesundheitsdienst sowie bei der Befreiung von der Bezahlung des Tickets hält sich das Land Südtirol an die Grundsätze der einschlägigen gesamtstaatlichen Rechtsvorschriften. Für die Leistungen, die laut Artikel 32 die von staatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen einheitlichen Betreuungsstandards überschreiten, führt die Landesregierung eine Kostenbeteiligung ein, die sich auf eine Bewertung des Einkommens und des Vermögens des Betreuten und seiner Familienangehörigen stützt. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Bewertung der wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Lage festgelegt, auch unter Berücksichtigung von Artikel 7 und 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, betreffend "Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen", in geltender Fassung.87)
(1/bis) 88)
(2) Für die Leistungen, die unter die auf staatlicher Ebene festgelegten einheitlichen Betreuungsstandards fallen, ermächtigt die Landesregierung die Einführung, auf dem Versuchswege, des neuen Systems der Kostenbeteiligung an den Leistungen und legt gemäß Artikel 6 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. April 1998, Nr. 124, die Kriterien für die Befreiung von der Beteiligung fest.
(3) Die Landesregierung kann das gesamtstaatliche Verzeichnis der Krankheitsformen, die Anrecht auf die Ticketbefreiung geben, ergänzen, indem sie darin jene Krankheiten aufnimmt, deren Häufigkeit gebietsmäßig bedingt oder außerordentlich ist.
(4) Zur Anwendung der in Artikel 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197, festgelegten Grundsätze ist die Landesregierung ermächtigt, das gesamtstaatliche Verzeichnis der Leistungen, die in hochspezialisierten Gesundheitseinrichtungen im Ausland in Anspruch genommen werden können, dahingehend zu ergänzen, daß auch Krankheiten aufgenommen werden, die in Südtirol häufig auftreten.