(1) Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes erfolgt durch die bevollmächtigten Beamten der Landesagentur für Umwelt41) . Für die Kontrollen gemäß Abschnitte II, III und IV sind auch die Kontrollorgane der Gemeinden zuständig. Die Kontrollen gemäß Artikel 13 werden auch von den Beamten der Abteilung Forstwirtschaft und der Berufsfeuerwehr durchgeführt.
(2) Die mit den Kontrollen beauftragten Beamten haben freien Zutritt zu allen Orten, an denen sie Überprüfungen durchzuführen haben.
(3)Unbeschadet der Anwendung der Strafen gemäß Artikel 19 geht die in diesem Artikel vorgesehene Aufsichtbehörde bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der technischen Vorschriften laut Anhang C je nach Schwere der Übertretung folgendermaßen vor:
(4) 26)
(5) Gegen die Vorschriften der Landesagentur für Umwelt41) kann innerhalb 30 Tagen beim UVP-Beirat41) gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, Rekurs eingereicht werden.