(1) Die Landesregierung aktualisiert, ersetzt oder ändert die Anhänge dieses Gesetzes entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem technologischen Fortschritt, bei Eintreten unvorhersehbarer und dringender Vorkommnisse und Umstände sowie in Folge einer Änderung der gemeinschaftlichen Bestimmungen.32)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.