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Invia
Landesgesetzgebung
Landschaftsschutz und Umweltschutz
Luftverschmutzung
Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8
ANHANG A
Ordentliche Emissionsermächtigung (Art. 5, Abs. 1)
b) Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8
1)
Bestimmungen zur Luftreinhaltung
Attendere, processo in corso!
Anlagen und Tätigkeiten mit relevanten Emissionen in die Atmosphäre
1. Verbrennungsanlagen
-
Feuerungsanlagen, die mit Methangas und GPL betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung größer gleich als 1 MW
aufweisen;
34)
- Feuerungsanlagen, die mit Heizöl, Biomasse oder Biodiesel betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung von über 1 MW aufweisen;
- Verbrennungsanlagen, die mit Schweröl oder Biogas betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung von über 0,3 MW aufweisen;
- Festeingebaute Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von über 0,3 MW, mit Ausnahme der Notstromaggregate;
35)
- Festeingebaute Holzgasverbrennungsmotoren mit einer Feuerwärmeleistung von über 0,3 MW und die dazugehörigen Anlagen zur Erzeugung des Holzgases.
36)
2. Metallverarbeitung
- Röst- und Sinteranlagen von Metallerzen
- Schmelzen von Metallen
- Elektrolytische oder chemische Oberflächenbehandlungsanlagen von Metallen
- Härten von Metall mit einem Tagesölverbrauch von über 0,5 kg.
- Druckgießerei von Metallen und Legierungen
3. Verarbeitung von Mineralprodukte
- Anlagen zur Produktion von Keramikgegenständen (Backsteine, Ziegel, Fliesen, Porzellan, usw.) mittels industriellen Trocknungs- und Einbrennverfahren.
- Anlagen zur Betonproduktion mit Ausnahme von solchen Anlagen, die zeitlich beschränkt und innerhalb von Baustellen aufgestellt sind.
- Anlagen zur Herstellung von Zement-, Beton- und Gipsprodukten.
4. Verarbeitung von Holz und Kunststoffen
- Tischlereien, Sägewerke und andere Tätigkeiten zur Produktion von Möbeln, Gegenständen, Verpackungen und anderen Holzprodukten mit Absauganlagen und einer Abluftleistung von mehr als 10.000 m³/h.
- Produktion und Verarbeitung von Gegenständen aus Kunststoff.
5. Chemische Industrie
- Chemische und pharmazeutische Industrie oder Herstellung von Pflanzenschutz- und Düngemittel.
- Herstellung von Glasfaserprodukten.
- Herstellung und Verarbeitung von Gummiprodukten.
- Herstellung von Polymeren, Klebstoffen, Farben, Lacken, Wachsen, Tinten und ähnlichen Produkten.
- Herstellung von synthetischen Seifen und Reinigungsmitteln für hygienische und kosmetische Zwecke mit einer Tagesproduktion von über 50 kg.
6. Abfallbehandlung
- Anlagen zur Entsorgung und Behandlung von Abfall
- Kompostierungs- und Abfallvergärungsanlagen (biologische Behandlungsanlagen)
- Kläranlagen
- Anlagen zur Verarbeitung von Lebensmittelabfällen
- Verbrennungsanlagen, die mit Produkten aus obgenannten Anlagen betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung von über 0,3 MW aufweisen.
7. Beschichten und Lackieren
- Tätigkeit zur Auftragung von Lacken und anderen Beschichtungen auf:
- Fahrzeug und andere Maschinen
- Metall- und Glasoberflächen
- Holz- und Kunststoffoberflächen
- Textilgewebe, Papier und Folien
- Leder
- Verwendung von Klebstoffen und Leimen
- Oberflächenentfettung unter Verwendung von Lösungsmittel
- Druckereien, Lithographien und Serigraphien die Tinten, Farben und andere lösungsmittelhaltige Produkte verwenden
- Drahtlackierung
- Holzimprägnierung
8. Lebensmittel- und Futtermittelindustrie
- Bäckereien, Konditoreien und ähnliche Betriebe mit einem Tagesverbrauch an Mehl von über 300 kg.
- Kaffeeröstereien und Röstereien für andere Produkte mit einer Tagesproduktion von über 50 kg.
- Verarbeitung und Konservierung von Lebensmittel (Obst, Gemüse, Fleisch usw.) mit Ausnahme der Kühlung und Tiefkühlung mit einem Tagesrohstoffverbrauch von über 300 kg.
- Industrielle und gewerbliche Räucheranlagen
- Mahlen von Getreide und ähnlichen Produkten mit einer Tagesproduktion von über 500 kg
- Weinkellereien mit einer Weiterverarbeitung der Trauben von mehr als 600 Tonnen/Jahr.
37)
9. Andere Tätigkeiten
- Herstellung von Papier, Kartonageprodukten.
- Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer und von Mineralprodukten, einschließlich der Anlagen zur Aufbereitung von bituminösen Straßenbaustoffen und Teersplitt.
- Krematorien.
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. März 2000, Nr. 13.
34)
Der
1. G
edanken
strich
des
Anhang
es
A Punkt 1 wurde so geändert durch den Beschluss der Landesregierung vom
12
.
März
2019, Nr. 141.
35)
Punkt 1 vierter Gedankenstrich des Anhanges A wurde zuerst durch den Beschluss der Landesregierung vom 8. Februar 2010, Nr. 239, und später durch den Beschluss der Landesregierung vom 13. September 2010, Nr. 1508, so geändert.
36)
Punkt 1 fünfter Gedankenstrich des Anhanges A wurde durch den Beschluss der Landesregierung vom 16. April 2012, Nr. 580, eingefügt; gilt für jene Anlagen für welche das Bauansuchen nach der Veröffentlichung des Beschlusses eingereicht wird.
37)
Der Gedankenstrich des Anhanges A Punkt 8 wurde durch den Beschluss der Landesregierung vom 12. März 2019, Nr. 141 hinzugefügt.
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XV Gewässernutzung
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XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
A Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
B Landschaftsschutz
C Lärmbelästigung
D Luftverschmutzung
a) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Februar 1996, Nr. 11
b) Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8
Art. 1 (Allgemeine Grundsätze)
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
Bedingungen für den Betrieb und die Ermächtigung der Anlagen
Verbrennungsanlagen
Immissionen
Besondere Bestimmungen
Aufsicht und Verwaltungsstrafen
Ordentliche Emissionsermächtigung (Art. 5, Abs. 1)
Generelle Emissionsermächtigung (Art. 5, Abs. 7)
GRENZWERTE UND TECHNISCHE BESTIMMUNGEN (Art. 3)
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EMISSIONEN DER HEIZANLAGEN
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 2011, Nr. 37
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Juni 2012, Nr. 19
E Schutz der Flora und Fauna
F Gewässerschutz und Gewässernutzung
G Umweltverträglichkeitsprüfung
H Schutz der Tierwelt
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
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Urteile Verwaltungsgericht
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