(1) Die Bewertung der Arbeit der Schulführungskräfte orientiert sich an den Zielen und der Umsetzung des Dreijahresplans des Bildungsangebots sowie am Berufsprofil der Schulführungskräfte. Sie besteht aus der Dienstbewertung im Probejahr, aus der jährlichen Dienstbewertung und aus einer umfassenden Dienstbewertung, welche einmal im Laufe des Führungsauftrags vorgenommen wird.
(2) Bei der Ermittlung der Indikatoren für die Bewertung sind folgende Bereiche zu beachten:
(3) Die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter nimmt die Dienstbewertung auf der Grundlage eines Bewertungsvorschlags vor, welcher von einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor oder einem Bewertungsteam erarbeitet wird. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
[(4) Auf Antrag der Schulführungskraft kann die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter auch ein alternatives Bewertungskonzept für die jährliche und für die umfassende Dienstbewertung genehmigen.] 23)
(5) Die einzelnen Schulämter legen mit Bezug auf ihre unterschiedliche Realität die Indikatoren und die Details zur Durchführung der Dienstbewertung fest.
(6) Die Höhe des Fonds für die Zuweisung des Ergebnisgehaltes sowie die Kriterien für diese Zuweisung werden mit Landeskollektivvertrag festgelegt. 24) 25)