(1) Unter Beachtung der Lehrfreiheit, der Erziehungsfreiheit der Familien und der allgemeinen Zielsetzungen des Schulsystems setzen die Schulen im Sinne von Artikel 5 die allgemeinen und die spezifischen Ziele in Lernwege um, die das Recht aller Schüler und Schülerinnen auf Bildung und Erziehung gewährleisten. Sie erkennen und nutzen die Unterschiede, fördern die Fähigkeiten jedes Einzelnen, indem sie alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bildungserfolg zu erreichen.
(2) Die didaktische Autonomie betrifft die freie und planmäßige Auswahl von Unterrichtsverfahren, Medien, Organisationsformen, Unterrichtszeiten und jede weitere Initiative, die Ausdruck von Planungsfreiheit ist, einschließlich des Angebots von Wahlfächern und fakultativen Fächern.
(3) Die Unterrichtszeiten der einzelnen Fächer und Tätigkeiten werden so eingeteilt, dass sie der Eigenart des Studienganges wie auch dem Lernrhythmus und der Arbeitsweise der Schüler und Schülerinnen bestmöglich entsprechen. Zu diesem Zweck können die Schulen alle Flexibilitätsformen, die sie für zweckmäßig erachten, anwenden; unter anderem können sie
- das Jahresstundenkontingent der einzelnen Fächer und Tätigkeiten in Blöcke gliedern,
- die Dauer der Unterrichtseinheiten abweichend von den Unterrichtsstunden festlegen und im Rahmen des Pflichtcurriculums laut Artikel 5 über die Verwendung der restlichen Zeiten bestimmen,
- individuelle Lernwege anbieten, um dem allgemeinen Grundsatz der Integration der Schüler und Schülerinnen in die Klasse und in die Gruppe nachzukommen, vor allem auch in Bezug auf Schüler und Schülerinnen mit Behinderung,
- Lernangebote vorsehen, um besonders begabte Schüler und Schülerinnen zu fördern,
- Gruppen mit Schülern und Schülerinnen aus der gleichen Klasse oder aus verschiedenen Klassen, auch anderer Jahrgangsklassen bilden,
- Fächer zu Fächerbereichen und Fächerkombinationen zusammenlegen.
(4) In Ausübung der didaktischen Autonomie sorgen die Schulen außerdem für das Angebot von Nachhol- und Stützmaßnahmen wie auch für Vorbeugemaßnahmen gegen den frühzeitigen Schulabbruch.
(5) Die Schulen ergreifen auch zweckmäßige Initiativen, um die pädagogische, didaktische und organisatorische Kontinuität sowie die Schul- und Berufsberatung zu fördern und zu unterstützen.
(6) Das Lehrerkollegium legt im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen die Modalitäten und Kriterien der Schüler- und Schülerinnenbewertung fest.
(7) Die Richtlinien für die Anerkennung von Schulguthaben und für das Aufholen von Rückständen der einzelnen Schüler und Schülerinnen werden vom Lehrerkollegium bestimmt, wobei auf die spezifischen Ziele laut Artikel 5 und auf die Notwendigkeit geachtet wird, Übertritte zwischen den verschiedenen Studiengängen zu erleichtern, die Integration von Bildungssystemen zu fördern sowie die Übergänge zwischen Schule, Berufsschule und Arbeitswelt zu unterstützen.
(8) Außerdem werden vom Lehrerkollegium Kriterien erstellt für die Anerkennung von Bildungsguthaben, die Tätigkeiten des erweiterten Bildungsangebotes oder von den Schülern und Schülerinnen frei durchgeführte, ordnungsgemäß überprüfte und belegte Aktivitäten betreffen.