(1) Die Landesregierung kann Vorhaben unterstützen, die auf die Erneuerung der Studienordnungen, deren Gliederung und Dauer abzielen.
(1-bis) Die Landesregierung kann Schulversuche genehmigen, deren Regelung von den geltenden Bestimmungen zur Schulordnung abweicht. 34)
(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen im Bereich Schulordnung ist für die Vorhaben und Schulversuche laut den Absätzen 1 und 1-bis die Genehmigung des Ministeriums für Unterricht und Leistung erforderlich. 35)
(3)Den von den Schülern und Schülerinnen im Rahmen der Vorhaben und Schulversuche laut den Absätzen 1 und 1-bis absolvierten Studien wird volle Gültigkeit zuerkannt, und zwar nach den Kriterien, die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium festgelegt werden. 36)