(1) Der einmalige Beitrag laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) darf nicht höher sein als 40 Prozent der Baukosten einer Wohnung mit einer Konventionalfläche von 80 Quadratmetern, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 berechnet werden. Die Personen, die zur Miete oder zum Kauf einer Volkswohnung berechtigt sind, welche von Gesellschaften oder Körperschaften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l) gebaut oder von einer solchen erworben wurden, müssen die allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen laut den Artikeln 45 und 46 zum Zeitpunkt der Abgabe des Gesuchs erfüllen. Wurde die Fläche von den oben genannten Gesellschaften oder Körperschaften vor der Abgabe des Gesuchs erworben, ist der Besitz der allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen laut den Artikeln 45 und 46 zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fläche erforderlich. Wird ein Genossenschaftsmitglied nach dem Erwerb der Fläche vonseiten der Genossenschaft und vor der Zuweisung dieser Fläche in sein Eigentum durch ein neues Genossenschaftsmitglied ersetzt, müssen vom neuen Genossenschaftsmitglied die oben genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Abgabe des Gesuches um einen Beitrag erfüllt sein. 293)
(1-bis) Werden die Wohnungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) von Gesellschaften oder Körperschaften realisiert, deren Ziel es ist, ohne Gewinnabsicht Wohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese, auch unter Zusicherung des Verkaufs, zu vermieten oder zu verkaufen, so wird der Beitrag laut Absatz 1 auf der Grundlage des Konventionalwertes der Wohnungen berechnet, der nach Artikel 7 festgesetzt wird, wobei in jedem Fall die bereits aufgrund der Artikel 87, 87-bis und 88 erhaltenen Vergünstigungen berücksichtigt werden. 294)
(2)Die in Absatz 1 genannten Beiträge werden aufgrund von Bauprogrammen gewährt, die von der Landesregierung beschlossen werden.295)
(3) Werden die Wohnungen von Gemeinden oder gemeinnützigen Gesellschaften oder Körperschaften gebaut, ist eine Vereinbarung mit der Landesverwaltung abzuschließen, in der die Richtlinien für die Auszahlung des einmaligen Beitrages, für die Zuweisung der Wohnungen, für die Bemessung des Mietzinses sowie gegebenenfalls für die Festsetzung des Abtretungspreises der Wohnungen festzulegen sind; dabei sind die Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten sowie angemessene finanzielle Sicherheiten für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu bieten. 296)
(4) Werden die Wohnungen vom Wohnbauinstitut gebaut, werden die in Absatz 3 genannten Richtlinien mit Beschluss der Landesregierung festgesetzt. 297)
(5) Die Landesregierung kann den Mietzins für die gemäß diesem Artikel gebauten Wohnungen auch in einem höheren Ausmaß als jenem, welcher im Artikel 7 Absatz 3 erster Satz vorgesehen ist, festlegen. 298)
(6) Ist in den Bauprogrammen vorgesehen, dass die Wohnungen zu einem im Bauprogramm selbst festgesetzten Zeitpunkt an die Mieter ins Eigentum abgetreten werden, kann in der Vereinbarung laut Absatz 3 auch vorgesehen werden, dass sich die zukünftigen Mieter mit einem eigenen Anteil an den Baukosten am Bau der Wohnung zu beteiligen haben. 299)
(7) Werden die gemäß diesem Artikel gebauten Wohnungen ins Eigentum abgetreten, dürfen die in Abschnitt 6 vorgesehenen Förderungen für den Kauf von Wohnungen nicht beansprucht werden, mit Ausnahme jener im Rahmen des Bausparmodells laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1). 300)
(8) Wird vorgesehen, dass eine Wohnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe I) ins Eigentum abgetreten wird, ist eine Vereinbarung mit dem künftigen Eigentümer abzuschließen, mit welcher unter anderem der Kaufpreis, die Anzahlungen und die monatlichen Raten festgelegt werden. Die Vereinbarung muss den Richtlinien der Landesregierung, welche innerhalb von 180 Tagen zu erlassen sind, entsprechen. 301)
(9) Zur Abtretung oder Übertragung von Wohnungen für den „Mittelstand“ kann eine Änderung der Mitglieder der Wohnbaugenossenschaft, die im Sinne dieses Artikels einen Beitrag für die Errichtung dieser Wohnungen erhalten hat, erfolgen, in den Fällen und unter den Bedingungen laut Artikel 63 und folgenden und nachdem die Genossenschaft festgestellt hat, dass das neue Mitglied die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen besitzt. Der entsprechende Antrag auf Ermächtigung muss von der Wohnbaugenossenschaft gestellt werden. 302)
(10) Die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen im Sinne von Absatz 9 ist in den Fällen laut den Artikeln 66 und 66-bis nicht vorgesehen. 303)
(11) Nach Auflösung der Wohnbaugenossenschaft wird der Beitrag laut Absatz 1 auf die einzelnen Eigentümer sowie deren Wohnungen übertragen; letztere unterliegen weiterhin den Beschränkungen für Wohnungen für den "Mittelstand" gemäß geltendem Beschluss der Landesregierung sowie den Bestimmungen im Bereich Sozialbindung laut Artikel 63 und folgenden, soweit anwendbar. 304)