(1) Für alle abgegebenen Anträge, Erklärungen und Meldungen wird unverzüglich, auch auf telematischem Wege, eine Empfangsbestätigung ausgestellt, aus der die erfolgte Einreichung hervorgeht. Falls die Bestätigung alle von Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Informationen enthält, gilt diese als Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens. 142)