(1)Ist ein obligatorisches Gutachten eines Beratungsorganes des Landes vorgeschrieben, so muss dieses das Gutachten innerhalb der durch Gesetz festgelegten Frist abgeben; ist keine Frist festgelegt, binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung. Werden Beratungsorgane des Landes oder andere öffentliche Verwaltungen um fakultative Gutachten ersucht, so müssen diese innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung abgegeben werden. 136)
(2) Verstreicht die Frist, ohne dass das Gutachten übermittelt wurde oder dass das aufgeforderte Organ Ermittlungsbedarf gemäß Absatz 3 angemeldet hat, so geht die anfordernde Verwaltung unabhängig davon weiter vor. 137)
(3) Falls das betreffende Beratungsorgan des Landes Ermittlungsbedarf anmeldet oder auf die sachlich oder durch höhere Gewalt bedingte Unmöglichkeit hinweist, die in Absatz 1 angeführte Frist einzuhalten, beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, an dem das Beratungsorgan die angeforderten Angaben oder Unterlagen erhalten hat, oder ab dem ersten Fristablauf oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die durch höhere Gewalt bedingten Umstände entfallen; eine Fristverlängerung ist aber nur einmal möglich.
(4) Die beratenden Organe des Landes sehen Dringlichkeitsverfahren für die Erstellung der angeforderten Gutachten vor. Die Gutachten und die entsprechenden Aufforderungen laut Absatz 1 werden auf telematischem Weg übermittelt. 138)
(5) Die Absätze 1 und 2 werden nicht bei Gutachten angewandt, die die Pflege des kulturellen und natürlichen Lebensraums, den Landschaftsschutz und die Raumordnung oder die Gesundheit der Bevölkerung betreffen.