(1) Schreibt eine Rechtsvorschrift des Landes, der Region, des Staates oder der Europäischen Union, die auf Zuständigkeitsbereiche des Landes anwendbar ist, ausdrücklich vor, daß vor dem Erlaß einer Maßnahme die Fachurteile von dazu vorgesehenen Organen oder Einrichtungen eingeholt werden müssen, und treffen diese Organe beziehungsweise Einrichtungen nicht entsprechende Maßnahmen, führen sie nicht Gründe höherer Gewalt an oder melden sie nicht den Bedarf an Ermittlungen seitens der mit dem Verfahren befaßten Verwaltung an, und zwar innerhalb der von der jeweiligen Bestimmung vorgesehenen Frist oder mangels einer solchen innerhalb von sechzig Tagen ab Erhalt der Aufforderung, so kann der für das Verfahren Verantwortliche die genannten Fachurteile von anderen Organen der öffentlichen Verwaltung, von öffentlichen Einrichtungen, die im gleichen Maße dazu qualifiziert und fachlich geeignet sind, von Universitäten oder von Experten auf dem betreffenden Fachgebiet anfordern; er kann aber auch das Verfahren fortsetzen, ohne die Fachurteile einzuholen. 140)
(2) Falls die betreffende Einrichtung oder das betreffende Organ bei der mit dem Verfahren befaßten Verwaltung Gründe höherer Gewalt angeführt oder Ermittlungsbedarf angemeldet hat, wird Artikel 19 Absatz 3 angewandt.
(2/bis) Die Gutachten und die entsprechenden Aufforderungen laut Absatz 1 werden auf telematischem Weg übermittelt. 141)
(3) Absatz 1 wird nicht auf Fachgutachten von Organen und Einrichtungen angewandt, die für Pflege des kulturellen und natürlichen Lebensraums, Landschaftsschutz und Raumordnung oder Gesundheit der Bevölkerung zuständig sind.