(1)Ist es zweckmäßig, verschiedene öffentliche Interessen, die von einem Verwaltungsverfahren berührt werden, gleichzeitig zu prüfen, beruft der Direktor der Landesabteilung, die für die Durchführung der abschließenden Maßnahme zuständig ist oder die vorwiegend in das Verfahren eingebunden ist, eine Dienststellenkonferenz ein. 128)
(1/bis) Die Funktionsweise der Dienststellenkonferenz wird in einer Durchführungsverordnung unter Beachtung der Grundsätze der Sicherheit der Konferenzzeiten, der Beteiligung aller vom Verfahren Betroffenen, der stillschweigenden Zustimmung und der Ablehnung festgesetzt. 129)
(2) 130)
(3) Die Zustimmung der öffentlichen Verwaltungen, die Träger von Funktionen laut Absatz 2 sind, gilt als gegeben, wenn die in Artikel 17/bis des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241genannten Voraussetzungen, auch prozedureller Natur, erfüllt sind. In den Fällen, in denen das Stillschweigen zwischen den öffentlichen Verwaltungen und zwischen öffentlichen Verwaltungen und Betreibern von öffentlichen Diensten oder Verwaltern von öffentlichem Vermögen als Annahme des Antrages gilt, kann die zuständige Verwaltung Maßnahmen im Selbstschutzweg ergreifen. 131)
(4) Die Zustimmung zum Vorhaben oder zur Maßnahme, die von den Vertretern des Landes in den Konferenzen der Dienststellen zum Ausdruck gebracht wird, ersetzt in jeder Hinsicht alle Akte der Zustimmung, die die Rechtsvorschriften des Landes vorsehen.
(5)Den Vorsitz in der Dienststellenkonferenz führt das Organ, das die Konferenz einberufen hat, oder eine von diesem beauftragte Person. 132)
(6) Die Dienststellenkonferenz kann auch telematisch abgehalten werden. 133)