(1) Wird die Krankenhausaufnahme verweigert, so können der Kranke, dessen Verwandte oder Begleitpersonen unverzüglich bei dem Verantwortlichen des jeweils zuständigen Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei der Sanitätseinheit Beschwerde einlegen; der Verantwortliche entscheidet innerhalb der darauffolgenden zwölf Stunden.