(1) Die in Artikel 20 des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 482, über die Pflichteinstellung von Invaliden vorgesehene Ärztekommission wird von der Sanitätseinheit Mitte-Süd ernannt; sie ist für ganz Südtirol zuständig und ist zusammengesetzt aus:
(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen; Schriftführer ist ein Bediensteter der Sanitätseinheit. Die Kommission wird alle drei Jahre neu ernannt. Werden die Vertreter laut Absatz 1, Buchstaben c), d) und e) nicht innerhalb von 60 Tagen ab der entsprechenden Anforderung namhaft gemacht, so nimmt die Sanitätseinheit unter Berücksichtigung der eventuell eingetroffenen Namhaftmachungen von Amts wegen die Ernennung vor.
(3) Der Arbeitnehmer kann zur Untersuchung einen Arzt seiner Wahl beiziehen.