(1)Der Sanitätsbetrieb übt die rechtsmedizinischen Tätigkeiten über den Dienst für Rechtsmedizin aus. 38)
(2) Der Dienst für Rechtsmedizin hat insbesondere folgende Befugnisse:
(3) Im Rahmen des auf Staatsebene einheitlich geltenden Arbeitsabkommens für das Personal der Gesundheitsdienste können die Ärzte, die dem rechtsmedizinischen Bereich der Sanitätseinheit zugeteilt sind, auf Antrag rechtsmedizinische Leistungen für Privatpersonen, Versicherungsgesellschaften, Betriebe und öffentliche und private Körperschaften, und Anstalten erbringen.
(4) Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet die Sanitätseinheit Mitte-Süd für ihr Einzugsgebiet einen rechtsmedizinischen Dienst, der dem Funktions- und Organisationsbereich "Hygiene und öffentliche Gesundheit" angehört. Dem Dienst steht ein ärztlicher Leiter vor, der im Bereich Rechtsmedizin und Versicherungswesen den höchsten Funktionsrang bekleidet; das Plansoll des Dienstes, das mit Beschluß der Sanitätseinheit erstellt wird, besteht aus einer Stelle für den ärztlichen Leiter im genannten Rang und anderen Stellen, die vom Plansoll des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit genommen werden. Der Dienst kann von der Landesregierung auch mit überörtlichen Zuständigkeiten betraut werden.