(1) Beim Dienst für Rechtsmedizin des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen wird die ärztliche Überprüfungskommission errichtet.
(2) Diese Kommission ist für die Feststellung der vollständigen und dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, die Feststellung der Abhängigkeit einer Krankheit von dienstlichen Ursachen und die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für die Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen in Südtirol zuständig.
(3) Die Kommission ist zusammengesetzt aus einem Facharzt für Rechtsmedizin und Versicherungswesen, einem vom nationalen Fürsorgeinstitut für Angestellte der öffentlichen Verwaltung ("INPDAP") ernannten Arzt, einem Facharzt für Orthopädie und einem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie.
(4) Den Vorsitz führt der sanitäre Leiter - Direktor des Dienstes für Rechtsmedizin des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen oder ein von diesem bevollmächtigter Arzt für Rechtsmedizin.
(5) Die Kommission wird vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen ernannt und bleibt drei Jahre im Amt.
(6) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(7) Die Funktionsweise der Kommission wird von der Landesregierung festgelegt.
(8) Bei der Untersuchung durch das Ärztekollegium kann das Personal einen Vertrauensarzt beiziehen.40)