(1) Um eine angemessene Ausbildung des Personals zu gewährleisten, das in den Bereichen Gesundheitserziehung in Zusammenhang mit körperlicher Ertüchtigung und sportlicher Betätigung, Gesundheitsschutz bei sportlicher Betätigung und Sportmedizin arbeitet, fördert die Landesregierung die Veranstaltung regelmäßiger Fort- und Weiterbildungskurse für interessierte Ärzte und nichtärztliche Fachkräfte sowie von Fortbildungskursen für Ausbilder und Trainer über Gesundheitserziehung und Gesundheitsschutz bei sportlicher Betätigung.