(1) Die Sportverbände dürfen nur dann jemanden als Mitglied einschreiben und ihn an wettkampfmäßigen und nicht wettkampfmäßigen Veranstaltungen teilnehmen lassen, wenn er sich den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Untersuchungen unterzogen hat und ihm das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde.
(1/bis) Für die Ausübung von motorischen Tätigkeiten mit Freizeit- und Erholungscharakter ist keinerlei ärztliche Bescheinigung erforderlich. Als motorische Tätigkeit mit Freizeit- und Erholungscharakter ist jene zu verstehen, welche einzeln oder in Gruppen ausschließlich zu Erholungszwecken durchgeführt wird. Diese Tätigkeit kann auch von verschiedenen Einrichtungen, von Körperschaften und Vereinen, auch wenn sie dem CONI angeschlossen sind, organisiert werden, ohne dass sie dadurch ihren Freizeit- und Erholungscharakter verliert und als Sporttätigkeit angesehen wird.37)
(2) Die Organisatoren von Sportveranstaltungen sind verpflichtet, auf eigene Kosten den Betreuungs- und den Erste-Hilfe-Dienst zu gewährleisten, wie sie in den Ordnungen der gesamtstaatlichen und internationalen Sportverbände oder in einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
(3) Die Organisatoren öffentlich zugänglicher Freizeitsportveranstaltungen sind verpflichtet, auf eigene Kosten den Hygiene- und Erste-Hilfe-Dienst zu gewährleisten.