(1) Der Verantwortliche des gebietsmäßig zuständigen Funktions- und Organisationsbereiches "Hygiene und öffentliche Gesundheit" bei der Sanitätseinheit kann verfügen, daß vor und nach den Wettkämpfen von den Wettkampfteilnehmern Proben von Körperflüssigkeiten abgenommen werden, wobei er damit vorzugsweise Ärzte des sport-medizinischen Dienstes beauftragt.
(2) Die Proben werden den dazu befugten Labors weitergeleitet, die die entsprechenden Analysen nach Benachrichtigung des Betroffenen durchführen; dieser kann bei der Durchführung der Analysen selbst zugegen sein oder einen Fachmann seiner Wahl schicken.
(3) Die Ärzte, die mit der Abnahme von Proben laut Absatz 1 beauftragt werden, sind bei der Ausübung dieser Tätigkeit Amtsträger der Gerichtspolizei im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober 1971, Nr. 1099.
(4) Die Ausgaben für die Untersuchungen und Analysen für Kontrollen, die nicht von Amts wegen angeordnet werden, gehen zu Lasten der Wettkampfveranstalter.