(1) Wird festgestellt, daß jemand nicht oder mehr geeignet ist, eine Sportart wettkampfmäßig zu betreiben, so teilt der sportmedizinische Dienst das Untersuchungsergebnis unverzüglich dem Betroffenen mit.
(2) Der Betroffene kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung bei der Landeskommission laut Artikel 6 Absatz 1 Beschwerde einlegen. Der Kommissionsvorsitzende teilt dem Betroffenen mindestens 15 Tage vorher den Sitzungstermin mit.
(3) Während des Verfahrens kann der Betroffene von einem Arzt seiner Wahl betreut werden.