(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den alpinen Vereinen Alpenverein Südtirol und Club Alpino Italiano Jahrespauschalbeihilfen für Instandhaltungsspesen geringen Ausmaßes für Schutzhütten zu gewähren. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung der Beihilfen, die Einreichfrist für die Gesuche, sowie die erforderlichen Unterlagen fest. 30)