(1) Mit Durchführungsverordnung werden das Verfahren zur Vorlegung der Gesuche, die Rechte und Pflichten der Bergführer und Anwärter, sofern diese nicht mit diesem Gesetz geregelt sind, die Merkmale des amtlichen Abzeichens und des Erkennungsausweises festgelegt.
(2) Ebenfalls mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Erteilung der Ermächtigung zur Führung einer Alpinschule festgelegt, sofern sie nicht in diesem Gesetz enthalten sind.