(1) In den Kursen dürfen nur jene Bergführer als Fachausbilder tätig sein, welche das Diplom eines Bergführerausbilders haben; dieses Diplom wird nach der Teilnahme an entsprechenden Kursen, die von der gesamtstaatlichen Berufskammer der Bergführer oder von der Landesberufskammer der Bergführer organisiert werden, vergeben. 10)