(1) Die Prüfungskommission besteht aus:
(2) Schriftführer ist ein Beamter der für den Fremdenverkehr zuständigen Abteilung.
(3) Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Verhältnis der im Lande vorhandenen Sprachgruppen nach der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen. Die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß gewährleistet sein.
(4) Die Prüfungskommission wird mit Dekret des Landesrates für Fremdenverkehr ernannt und bleibt für zwei Sessionen im Amt. Für jedes Mitglied und für den Schriftführer ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, welches das ordentliche Mitglied bei Abwesenheit vertritt.
(5) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kommission und den Sekretären werden die von den einschlägigen Bestimmungen des Landes vorgesehenen Vergütungen und Dienstreiseentschädigungen entrichtet.