(1) Der Erlaubnisschein, die Mitteilung über die Einstufung sowie die anderen von diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen werden aufgrund des Bescheids des Bürgermeisters laut Artikel 50 oder der Landesregierung laut Artikel 51 ausgefertigt, sofern die allfällig vorgeschriebenen Abgaben gemäß Regionalgesetz vom 29. Dezember 1975, Nr. 14, in geltender Fassung, entrichtet wurden.
(2) Der Erlaubnisschein muß die Angaben zur Person des Inhabers, die Benennung und den Standort des Betriebes, die Betriebsart und die entsprechenden Bewilligungen, die Einstufung des Betriebes, die Höchstkapazität, die Öffnungszeiten und allfällige Bedingungen und Einschränkungen enthalten und ist gut sichtbar im Betrieb auszuhängen; bei gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben ist außerdem an der Außenseite des Gebäudes das der Einstufung entsprechende Kennzeichen mit Angabe der Betriebsart anzubringen.