(1) Gegen den Bescheid gemäß Artikel 40, Absatz 1 und 2, und Artikel 50, Absatz 3, oder einzelne Bestimmungen derselben können sowohl der Antragsteller als auch andere betroffene Personen innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Landesregierung erheben.
(2) Falls die Landesregierung nicht innerhalb von 90 Tagen entscheidet, gilt die Beschwerde als angenommen. Falls das Landesamt bei der Gemeinde oder beim Beschwerdeführer weitere Informationen anfordert, verlängert sich die Entscheidungsfrist um weitere 60 Tage.
(3) Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist der Rekurs an die autonome Sektion für die Provinz Bozen des regionalen Verwaltungsgerichts zulässig.54)