(1) In Zusammenhang mit der Überprüfung der Ansuchen werden Erhebungen durchgeführt, Gutachten, Stellungnahmen und Informationen eingeholt und, wenn nötig, Einschränkungen und Auflagen vorgeschlagen, die zur Durchführung dieses Gesetzes angezeigt scheinen.
(2) Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung trifft der Bürgermeister die entsprechende Entscheidung.
(3) Der Antragsteller ist über die Entscheidung des Bürgermeisters innerhalb von neunzig Tagen nach der Vorlage des Ansuchens zu benachrichtigen; im entsprechenden Bescheid werden entweder die Begründung für die Ablehnung des Ansuchens oder - bei Annahme des Ansuchens - genaue Angaben über die Erlaubnis, über die Einstufung oder über die allfällige andere beantragte Bewilligung sowie eventuelle Bedingungen und Einschränkungen angeführt, und der Antragsteller wird aufgefordert, die allfällig vorgeschriebenen Abgaben laut Regionalgesetz vom 27. Dezember 1985, Nr. 14, in geltender Fassung, zu entrichten.